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Austauschpflicht von bestehenden Kachel- und Kaminöfen

ideenreich2022-10-18T17:23:04+00:00

Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten können:

Kohlenstoffmonoxid (CO): 4 g/m³

Feinstaub: 0,15 g/m³

Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann

  1. durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung finden sie z.B. auf der Seite :
    https://cert.hki-online.de/geraete Falls sie auf dieser Seite nicht fündig werden, hat der Hersteller seine Feuerstätte wahrscheinlich nicht mehr prüfen lassen.
  2. durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger durchführen zu lassen.

Hierbei kommt ein spezielles Messverfahren – nach VDI 4206 Blatt 2 – zur Anwendung.

Dies verlangt sowohl eine besondere Fachkenntnis vom beauftragten Schornsteinfeger als auch eine Zulassung des Messgerätes um solche Messungen durchführen zu dürfen.

Als Innungsfachbetrieb habe ich mir diese besondere Fachkenntnis angeeignet und würde mich freuen, wenn sie mir eine Anfrage zu ihrer Feuerstätte per Mail zukommen lassen.

Bitte beachten Sie, dass:

  • so eine Messung immer eine Einzelfallprüfung (Prüfstandsmessung) für jede Feuerstätte darstellt und nicht auf eine andere Feuerstätte z.B. desselben Typs übertragen werden kann
  • Kosten anfallen, auch wenn die Messung ihrer Feuerungsanlage negativ ausfällt
  • eine Messung vor Ort nicht immer möglich ist, wenn die baulichen Verhältnisse entsprechend nicht gegeben sind.

Damit es hinterher keine Bösen Überraschungen gibt, berate ich sie vorab gerne telefonisch über die Möglichkeit einer Messung.

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  • E-Mail: ralf-groebner (at) t-online.de

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